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Kündigung Mietvertrag wegen Gefährdung Mietsache, Mietwohnung
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn eine Mietpartei die Mietsache gefährdet.
Ob der Vermieter zuvor eine Abmahnung schicken muss, hängt davon ab, ob anzunehmen ist, dass eine Abmahnung eine Verhaltensänderung beim Mieter bewirken wird oder zumindest bewirken kann:
Kündigung des Mietvertrags wegen Gefährdung der Mietsache, der Wohnung, des Hauses
Die Mietsache, also die Wohnung und das Gebäude kann insbesondere dadurch gefährdet werden, dass eine Mietpartei:
gefährliche Stoffe in der Wohnung oder im Haus lagert,
dass sie Bauarbeiten ausführt, die die Baustatik gefährden, oder dadurch,
dass z.B. absichtlich eine Überschwemmung verursacht oder Brandstiftung verübt wurde - damit besteht dann die Gefahr, dass Wohnungen oder sogar das Gebäude zerstört werden, die Gefährdung ist offensichtlich.
Vernachlässigung der Mietsache, Mietwohnung
- Eine Gefährdung der Mietsache kann auch durch Lagerung an sich ungefährlicher Stoffe in zu großer Menge (Deckentraglast, z.B. Aquarium) entstehen.
- Auch durch Vernachlässigung der Wohnung kann die Kündigung des Mietvertrags drohen, wenn dadurch z.B. Schimmel oder z.B. Ungezieferbefall (unsachgemäße bzw. keine Müllentsorgung) herbeigeführt werden.
Vorsätzliche Gefährdung, Mieter verursacht absichtlich Schaden
Wenn die Mietpartei Schäden absichtlich verursacht (z.B. bei vorsätzlicher Brandstiftung. Wohnung unter Wasser setzen), ist eine Abmahnung nicht notwendig, der Vermieter wird ohne Ankündigung fristlos kündigen können.
Übrigens kann der Vermieter wegen solcher Vertragsverletzungen auch nur eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung aussprechen, oder beides miteinander verbinden.
- Sind die Schäden oder Gefahren nur fahrlässig verursacht worden, dürfte fast immer eine vorherige Abmahnung erforderlich sein.
Wenn Sie eine Abmahnung mit solchen Vorwürfen erhalten, sollten Sie möglichst rasch eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Erst recht natürlich, wenn Sie eine Kündigung erhalten.
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