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Eigenbedarfskündigung vor Grundbucheintragung durch Käufer

Eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs ist erst ab Grundbucheintragung des Käufers zulässig.

Käufer der Wohnung ist vor Grundbucheintragung nicht der Vermieter

Solange der Käufer der Wohnung noch nicht im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist, ist er noch nicht als neuer Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten: 
Grundbuch einsehen, Eigentümer der Wohnung feststellen  

Er kann daher nicht wirksam wegen Eigenbedarfs kündigen: 
Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf den Mietvertrag 

  • Sollte der Käufer eine Vollmacht des Verkäufers haben, in der ihm alle Vermieterrechte des Verkäufers abgetreten sind, so ist dies für eine Eigenbedarfskündigung nivht ausreichend.

Vermieterstellung des Wohnungskäufers erst ab Eintragung ins Grundbuch

Erst ab Grundbucheintragung wird der Käufer Eigentümer der Immobilie und erlangt die Rechtsstellung als Vermieter. Erst von diesem Zeitpunkt an hat er eine eigene Kündigungsbefugnis und könnte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für sich oder Angehörige kündigen. 

Eigenbedarfskündigung aufgrund Vollmacht des alten Vermieters geht nicht

Hat der alte Vermieter den Käufer zur Kündigung des Mietverhältnisses bevollmächtigt, hilft auch diese Bevollmächtigung dem Käufer, der wegen Eigenbedarfs kündigen will, rechtlich nicht weiter:  Vollmacht im Mietrecht - Wozu braucht man diese? 
Würde der Käufer das Mietverhältnis dennoch vor Grundbuchumschreibung wegen seines Eigenbedarfs aufgrund der Kündigungsvollmacht des alten Vermieters kündigen, wäre diese Kündigung unwirksam.

Kündigung wegen Eigenbedarfs aufgrund Ermächtigung des alten Vermieters

Eine solche Eigenbedarfskündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Käufer die Kündigung aufgrund einer Kündigungsermächtigung des veräußernden Vermieters erklärt.

Durch eine Ermächtigung erteilt der Verkäufer dem Käufer die Erlaubnis, ein ihm – das heißt dem Verkäufer – zustehendes Recht selbst im eigenen Namen auszuüben. Durch die Kündigungsermächtigung darf der Käufer vor seiner Grundbucheintragung somit nur ein dem alten Vermieter zustehendes und für ihn fremdes Kündigungsrecht gegenüber dem Mieter ausüben. Der alte Vermieter, der sich aber von seiner Immobilie trennt, kann folglich keinen Eigenbedarf für sich beanspruchen und hat damit keinen entsprechenden Kündigungsgrund.

  • Der Käufer muss also mit der Eigenbedarfskündigung warten, bis er im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird.
Hans-Joachim Gellwitzki, Rechtsanwalt
12159 Berlin
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