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Betriebskostenabrechnung - Wasserkosten nach Personen - Kinder, Babys

Ist mietvertraglich vereinbart, dass Mieter die Betriebskosten zahlen müssen, und dass die Wasserkosten nach der Personenzahl verteilt werden, so ist der Umlageschlüssel "nach Köpfen" für die Kosten des Kaltwasserverbrauchs zulässig.

Dem Vermieter obliegt es, festzustellen, wie viele Personen in in den einzelnen Wohnungen leben, damit es in der Betriebskostenabrechnung nicht zu Benachteiligungen anderer Mieter kommt, wenn dies nicht ordentlich erfolgt ist. 

  • Aus der Betriebskostenabrechnung muss für Mieter zu entnehmen sein, nach welcher Personenzahl (Gesamtzahl der im Haus lebenden Personen und Verteilung der Kosten nach der in der Wohnung lebenden Personen) der Wasserverbrauch abgerechnet wurde. 

    Betriebskosten Wasserverbrauch - Zählen Kleinkinder, Babys als volle Personen?

    Der Vermieter kann für ein Neugeborenes (auch für Kleinkinder) eine ganze Person für die Berechnung der Kostenumlage für den Wasserverbrauch ansetzen,

    • wenn es dazu keine Sonderregelungen im Mietvertrag gibt.  
    • Eine Sonderregelung im Mietvertrag könnte z.B. sein: "Babys und Kleinkinder bis zum 5. Lebensjahr werden mit 0,5 Personen angerechnet.
    Hinweis


    Kosten für Warmwasser und Heizung müssen immer nach Verbrauch abgerechnet werden. Die Umlage dieser Kosten nach den in einer Wohnung lebenden Personen ist gemäß der Heizkostenverordnung nicht zulässig.

    • Für alle anderen Betriebskosten kann vereinbart sein, dass die Personenzahl (pro Kopf-Abrechnung) die Abrechnungsgrundlage ist. 

    Betriebskosten nach Personenzahl - Geburt oder Einzug eines Kindes ist Vermieter mitzuteilen

    Werden Betriebskosten nach der Personenzahl abgerechnet, dann müssen Mieter ihren Vermieter über den Zeitpunkt des Einzugs eines neuen Mitbewohners informieren.



    Redaktion


    Hinweis

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