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Betriebskostenabrechnung - Wasserkosten nach Personen - Kinder, Babys
Die Abrechnung der Wasserkosten in einer Betriebskostenabrechnung gemäß der in den Wohnungen lebenden Personen ist möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist, aber wie ist das mit der Umlegung der Wasserkosten nach Personen für Kinder und Babys?
Wasserkosten in der Betriebskostenabrechnung - Umlageschlüssel nach Personen
Ist mietvertraglich vereinbart, dass Mieter die Betriebskosten zahlen müssen, und dass die Wasserkosten nach der Personenzahl verteilt werden, so ist der Umlageschlüssel "nach Köpfen" für die Kosten des Kaltwasserverbrauchs zulässig.
Umlage der Wasserkosten nach Personen - Personenzahl muss für Mieter nachvollziehbar sein
Die Ermittlung der Personenzahl ist die Aufgabe des Vermieters - dem Vermieter obliegt es festzustellen, wie viele Personen in in den einzelnen Wohnungen leben.
Erfolgt die Ermittlung der Personenzahl in den einzelnen Wohnungen nicht ordentlich, dann kann dieser Fehler dazu führen, dass die Mieter einen höheren Betriebskostenanteil für die Wasserkosten zahlen sollen.
- Aus der Betriebskostenabrechnung muss für Mieter zu entnehmen sein, nach welcher Personenzahl
der Wasserverbrauch abgerechnet wurde:
Mieter müssen aus der Abrechnung die Gesamtzahl der im Haus lebenden Personen und die Verteilung der Kosten nach der in ihrer Wohnung lebenden Personen entnehmen können.
Es besteht für Mieter kein Anspruch auf den Einbau von Wasserzählern:
Wasserzähler, Wasseruhr - Anspruch des Mieters auf Einbau
Betriebskosten - Was ist ein Umlageschlüssel, Verteilerschlüssel?
Betriebskosten Wasserverbrauch - Zählen Kleinkinder, Babys als volle Personen?
Der Vermieter kann für ein Neugeborenes (auch für Kleinkinder) eine ganze Person für die Berechnung der Kostenumlage für den Wasserverbrauch ansetzen,
- wenn es dazu keine Sonderregelungen im Mietvertrag gibt.
- Eine Sonderregelung im Mietvertrag könnte z.B. sein: "Babys und Kleinkinder bis zum 5. Lebensjahr werden mit 0,5 Personen angerechnet."
Kosten für Warmwasser müssen nach Verbrauch abgerechnet werden - es gibt eine Ausnahme
Kosten für Warmwasser und Heizung müssen immer nach Verbrauch abgerechnet werden.
Die Umlage dieser Kosten nach den in einer Wohnung lebenden Personen ist gemäß der Heizkostenverordnung nicht zulässig.
- Eine Ausnahme besteht aber im Zweifamilienhaus.
- Für alle anderen Betriebskosten kann vereinbart sein, dass die Personenzahl (pro Kopf-Abrechnung) die Abrechnungsgrundlage ist.
Betriebskosten nach Personenzahl - Geburt oder Einzug eines Kindes ist Vermieter mitzuteilen
Werden Betriebskosten nach der Personenzahl abgerechnet, dann müssen Mieter ihren Vermieter über den Zeitpunkt des Einzugs eines neuen Mitbewohners informieren.
- Ist die Betriebskostenabrechnung in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, dann wäre die Abrechnung für die Kostenposition des Wasserverbrauchs formell fehlerhaft mit der Folge, dass die berechneten Kosten des Wasserverbrauchs, bis zur Klärung der Abrechnung bzw. der richtigen Berechnungsgrundlage, nicht zu zahlen wären.
- Besser ist es, eine Nachzahlung bzw. die Kostenforderung für den Wasserverbrauch dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, und in Ruhe zu prüfen, ob die Rückforderung möglich ist.
- Der Betriebskostenabrechnung müsste im Rahmen der Einwendungsfrist widersprochen werden:
Musterbrief - Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung
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Redaktion
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