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Ratgeber Untervermietung
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Mieter beauftragt Notdienst - dringende Reparatur an Wohnung, Haus
Die Notwendigkeit für eine (behelfsmäßige) Reparatur besonders dringender Mängel kann dazu führen, dass man als Mieter einen Notdienst beauftragen kann, oder sogar beauftragen muss, damit sich ein Schaden nicht vergrößert.
Notreparatur in Mietwohnung als Mieter nur beauftragen, wenn dies dringend erforderlich ist
Wird eine Notreparatur beauftragt, ohne dass ein wirklich dringender Grund vorliegt, dann weigern sich Vermieter häufig, die angefallenen Kosten ganz oder auch nur zum Teil zu tragen.
Der Grund:
Mieter haben den Vermieter grundsätzlich zuerst zur Beseitigung des Mangels aufzufordern und ihn "in Verzug" zu setzen,
- es sei denn, eine Reparatur ist so dringlich, dass kein Aufschub möglich ist - dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Urteil BGH:
Heizungsausfall - Reparatur durch Mieter - keine Kostenerstattung
Notfall - Voraussetzungen für Beauftragung einer Notreparatur, Notmaßnahme als Mieter
a.) Es muss sich um einen echten Notfall handeln,
b.) weder der Vermieter noch eine andere zuständige Person (z.B. Hausverwaltung, Hausmeister) ist kurzfristig (z.B. nachts, am Wochenende) zu erreichen,
c.) und schnelles Handeln ist unbedingt erforderlich - würden nicht sofort Maßnahmen eingeleitet, dann könnte sich der Schaden vergrößern, z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder auch bei einem Unwetter:
- Keller steht unter Wasser, was tun - Fragen zur Haftung
Auftrag an Notdienst - schnelles Handeln, Vergrößerung eines Schadens als Maßstab
Durch einen Notdienst entstehen in der Regel besonders hohe Reparaturkosten.
Es kommt daher immer wieder zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, ob die Beauftragung einer Notreparatur, Notmaßnahme wirklich erforderlich war, ob im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit die Reparatur vom Mieter beauftragt werden durfte.
- Überlegen Sie sorgfältig, ob die Beauftragung eines Notdienstes erforderlich ist.
- Bei einer erforderlichen Beauftragung kann die Ausführung behelfsmäßiger Maßnahmen zunächst ausreichend sein, dann kann eine "normale" Reparatur durch den Vermieter abgewartet werden.
​​​​​​​- Wären behelfsmäßige Maßnahmen zunächst ausreichend gewesen, wurde trotzdem die Reparatur ausgeführt, so kann es sein, dass der Vermieter zu hohe Kosten nicht bezahlen will.
Hat der Vermieter die Kosten für einen Notdienst Mietern zu erstatten?
Auch wenn Vermieter für eine tatsächlich erforderliche Beauftragung eines Notdienstes die Kosten zu tragen haben
- Schwierigkeiten bei hohen Rechnungen bestehen oft, da Vermieter Kosten nur im Rahmen einer Angemessenheit, ggf. nur teilweise bezahlen.
Auftrag an Notdienst für Reparatur durch Mieter - Erstattung Kosten - Nicht jeder Notdienst ist seriös, überhöhte Kosten sind nicht selten. Mieter sollten immer darauf achten, dass ein seriöser Notdienst beauftragt wird.
- Sogenannte "Vermittlungsportale" für Notdienste besser vermeiden.
- Die jeweiligen Innungen oder Kreishandwerkerschaften (z.B. f. Sanitär und Heizung, auch Elektro usw.) haben eine Liste ihrer Mitgliedsfirmen, die in Ihrem PLZ-Bereich einen Notdienst anbieten.
Mieter einer Wohnung beauftragt Notdienst für Reparatur - Zahlung einer hohen Rechnung
Bereits telefonisch Kosten erfragen, mehrere Firmen anrufen. Notdienste wollen die Leistung meist sofort bezahlt haben.
Teuer bezahlte Rechnungen können später meist nicht reklamiert und dann ggf. teilweise vom beauftragten Notdienst zurückgefordert werden, da sich die Berechnung einer Leistung knapp unter der Wuchergrenze bewegt, dann die Bezahlung tatsächlich gefordert werden kann.
Notdienst beauftragen, damit sich ein Schaden nicht vergrößert, gering gehalten wird
Auch Mieter haben eine Schadensminderungspflicht - das heißt wenn Sie erkennen, dass ein Schaden entsteht, sich vergrößert, wenn nicht schnell gehandelt wird, dann müssen Sie das Erforderliche tun, damit ein Schaden gering gehalten wird - andernfalls könnten sogar Schadenersatzforderungen gegen Sie entstehen.
Beauftragung eines Notdienstes durch Mieter - Liegt ein Notfall vor? Beispiele
Beispiele:
- Warmwasserversorgung
- Der Ausfall (auch am Wochenende) ist im Allgemeinen kein ausreichender Grund für die Beauftragung eines Notdienstes.
Zumutbar ist, dass heißes Wasser einige Tage auf dem Herd bereitet wird.
Kein Warmwasser - Ausfall als Mangel der Mietwohnung, Zumutbarkeit - Heizungsausfall
- Der Ausfall der Heizung rechtfertigt äußerst selten die Beauftragung eines Notdienstes.
Es ist zumutbar, dass man sich mit Radiatoren behilft, die Reparatur vom Vermieter einfordert.
Urteil des BGH:
Heizungsausfall - Reparatur durch Mieter - keine Kostenerstattung - Verstopfungen Abflüsse, Rohre
- Tritt als Folge einer Verstopfung Abwasser über die Spüle bzw. Toilette aus (Rückstau) und verursacht eine Überschwemmung, die in Ihrer bzw. anderen Wohnungen zu weiteren Schäden führen kann, so ist die Beauftragung eines Notdienstes selbstverständlich möglich.
Verstopfung Abfluss, Rohr - Zahlt Mieter oder Vermieter die Kosten? - Haustürschloss lässt sich nicht öffnen
- Wenn Sie trotzdem in Ihre Wohnung gelangen können, dann ist die Beauftragung eines Notdienstes nicht angemessen. Anders wäre es nur dann, wenn Sie die Haustür gar nicht mehr öffnen könnten, nicht in die Wohnung kommen. - Keller unter Wasser
- Eine Beauftragung von Notmaßnahmen durch Mieter kann in Frage kommen - Schadensminderungspflicht des Mieters.
Unwetter - Keller steht unter Wasser, was tun - Fragen zur Haftung - Einbruch
- Erste Sicherungsmaßnahmen (z.B. an Wohnungstür, Fenster) sind erforderlich:
Einbruch in Mietwohnung - Schaden an Tür, Fenster - Reparatur
Redaktion
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