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Eigenbedarf des Vermieters - Nutzung der Wohnung als Büro

Will der Vermieter Eigenbedarf an einer Wohnung nicht zum Wohnen, sondern für geschäftliche Zwecke, z.B. für eine Nutzung als Büro geltend machen, dann ist die Kündigung genau zu prüfen, denn an Vermieter werden in solchen Fällen hohe Anforderungen für die Begründung gestellt.

Eigenbedarfskündigung - Nutzung Mietwohnung für geschäftliche Zwecke als Grund

Eigenbedarf ist ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund, wenn der Vermieter die gekündigten Räume zum Wohnen benötigt, sei es für sich selbst, sei es für seine Angehörigen.

Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben genauer begründen, welchen Bedarf er geltend machen will, also sein berechtigtes Interesse an der gekündigten Wohnung darlegen.

  • Im Streitfall muss das Gericht in jedem Einzelfall prüfen, ob der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarfsgrund ausreicht, um die Kündigung zu begründen.
  • Es sind immer Einzelfallentscheidungen, jeder Lebenssachverhalt ist anders.

Vermieter will Wohnung als Büro nutzen - Kündigung wegen Eigenbedarf 

Auch wenn der Vermieter die Räume nicht zum Wohnen, sondern z.B. als Büro nutzen will, wird das oft als Eigenbedarf bezeichnet.

  • Für einen anderen "Eigenbedarf", eine Nutzung der Wohnung für geschäftliche Zwecke, dafür muss der Vermieter ein besonderes berechtigtes Interesse haben und im Streitfall auch nachweisen, dass ihm andernfalls sehr große Nachteile drohen.  

Eigenbedarf des Vermieters für Nutzung einer Wohnung als Büro und Archiv

Manche Fälle sind aber eindeutig: Ein Vermieter wollte Eigenbedarf an einer Mietwohnung geltend machen, weil die Aktenregale in seinem Büro im Haus überfüllt waren.
Er wollte für sein Archiv mehr Platz haben, deshalb kündigte er dem Mieter einer anderen Wohnung im Haus. Als der Mieter nicht auszog, erhob er Räumungsklage. Diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. 

Eigenbedarf - Berechtigtes Interesse des Vermieters bei geschäftlichen Zwecken genau prüfen

Der Bundesgerichtshof entschied am 29.03.2017, dass diese Wünsche des Vermieters kein ausreichender Kündigungsgrund sind. 

Der besondere Kündigungsgrund, Eigenbedarf für Wohnnutzung, liegt eben nicht vor.

Das entspricht dem Gesetz, denn z.B. eine Büronutzung ist keine Wohnnutzung.

Hinweis


Der Bundesgerichtshof hatte 2012 noch gemeint, der Vermieter dürfe eine Mietwohnung auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bzw. ein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen wolle, also gerade nicht zum Wohnen. 



Redaktion


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