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Austausch Wasserhahn, Armatur in Mietwohnung - Kleinreparatur?

Wasserhahn und Armaturen werden häufig vom Mieter benutzt - dies ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Reparatur eines defekten Wasserhahns, einer Armatur eine Kleinreparatur sein kann, für die man dann als Mieter, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die dafür anfallenden Kosten tragen muss.

Vereinbarung der Kostenübernahme von Kleinreparaturen durch Mieter

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter für die Instandhaltung und Instandsetzung der vermieteten Wohnung zuständig.

  • In vielen Mietverträgen steht aber, dass sogenannte Kleinreparaturen (Kostenübernahme für Bagatellschäden) vom Mieter zu zahlen sind - dies ist bei einer wirksamen Klausel möglich.

Beispiel für unwirksame Klausel zu Kleinreparaturen im Mietvertrag der Wohnung

Eine Klausel im Mietvertrag wie z.B.:
"Der Mieter ist verpflichtet, Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse sowie die Verschlussvorrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, ... "  

ist unwirksam. 

  • Die Folge: Der Vermieter muss insgesamt die Kosten für anfallende Kleinreparaturen in der Mietwohnung selbst tragen.

Reparatur, Austausch eines verkalkten Wasserhahns, der Mischbatterie ist keine Kleinreparatur

Werden solche Reparaturen allerdings durch Ã¶rtlich stark kalkhaltiges Wasser erforderlich, dann hat der Vermieter die Reparaturkosten zu zahlen, denn dies ist dann keine Kleinreparatur, sondern eine Instandsetzung, für die der Vermieter zuständig ist.

Reparatur, Austausch eines Wasserhahns als Kleinreparatur

Kleinreparatur eines Wasserhahns - die Kosten der Reparatur müssen im zulässigen Rahmen sein

Austausch des defekten Wasserhahns in der Mietwohnung - Mieter soll Auftrag erteilen

Manchmal möchten Vermieter, dass der Mieter den Auftrag für die Reparatur, den Austausch des defekten Wasserhahns erteilt. Dies ist nicht zu empfehlen:

Kleinreparaturen als Mieter beauftragen? Besser nicht! 

    Mietvertragsklausel verpflichtet Mieter zur Vornahme der Kleinreparatur ist unwirksam

    Auch wenn im Mietvertrag steht, dass Sie als Mieter*in verpflichtet sein sollen, die Instandsetzung vorzunehmen, bzw. selbst einen Handwerker für die Vornahme von Kleinreparaturen beauftragen sollen - diese Klausel ist unwirksam.

    • Für die Beauftragung der Ausführung von Kleinreparaturen ist der Vermieter zuständig.

    • Für die Vornahme der Reparatur sollte der Vermieter mit Fristsetzung aufgefordert werden.
    • Wird seitens des Vermieters nicht repariert, dann kommt für Mieter eine Ersatzvornahme in Betracht, wenn sich der Vermieter in Verzug befindet.

    Redaktion


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