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Ordentliche Kündigung Mietvertrag - als Mieter Widerspruch einlegen
Gegen eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags, bzw. gegen eine Eigenbedarfskündigung können Sie Widerspruch einlegen, wenn der Verlust der Wohnung für Sie eine besondere soziale Härte bedeutet.
Ordentliche Kündigung des Mietvertrags der Mietwohnung durch Vermieter
Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, in der Weise, dass der Mietvertrag nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist endet (sogenannte ordentliche Kündigung). Dafür muss der Vermieter einen Kündigungsgrund angeben, und es sind nur bestimmte Kündigungsgründe zugelassen.
Ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter - Gründe
Ist die Kündigung formell wirksam, besteht der Kündigungsgrund?
Es sollte zunächst in jedem Fall geprüft werden, ob der Vermieter bei der Kündigung die formellen Regeln eingehalten hat, und ob die angegebenen Kündigungsgründe überhaupt vorliegen und vom Gesetz zugelassen sind:
Mietvertrag - Kündigungsgrund, berechtigtes Interesse des Vermieters
Widerspruch gegen eine Kündigung des Mietvertrags aus sozialen Gründen - Sozialklausel
Aber unabhängig davon sollten Sie dem Vermieter mitteilen, wenn die Kündigung für Sie zu einer sozialen Härte führen würde - sogenannte Sozialklausel, § 574 BGB.
Wie hier im Einzelnen vorzugehen ist, finden Sie unter Kündigungswiderspruch:
Informationen über mögliche Härtegründe:
Soziale Härtegründe für Widerspruch gegen ordentliche Kündigung
Weitere Hinweise:
Sozialklausel - Kündigung Mietvertrag, Widerspruch soziale Gründe
Trotzdem sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen, denn gerade bei Eigenbedarfskündigungen gibt es viel zu beachten und man sollte keine Fehler machen.
Mieter muss Widerspruchsfrist bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages beachten
Dabei muss die Widerspruchsfrist beachtet werden:
Widerspruchsfrist - Härtegründe bei ordentlicher Kündigung mitteilen
Wenn in dem Kündigungsschreiben des Vermieters schon auf die Möglichkeit hingewiesen ist, dass Sie Widerspruch aus sozialen Gründen einlegen können, dann muss Ihr Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.
- Wenn der Vermieter weder in der Kündigung noch rechtzeitig danach auf das Widerspruchsrecht hingewiesen hat, können Sie Ihre sozialen Härtegründe noch im ersten Gerichtstermin im Räumungsprozess vorbringen.
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