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Balkon, Terrasse - Boden muss Vermieter reparieren, instand halten
Gehört zur Wohnung ein Balkon oder eine Terrasse, und war bei Vermietung dort z.B. ein Fliesenboden vorhanden, ist der Estrich oder sind verlegte Holzdielen gebrochen, dann muss der Vermieter den Boden des Balkons bei Mängeln wiederherstellen, reparieren.
Schaden am Fliesenboden von Balkon oder Terrasse der Mietwohnung ist zu beseitigen
In aller Regel gilt die Ausstattung der Wohnung, die zu Beginn der Vermietung vorhanden war, also der vertraglich geschuldete Mindest-Sollzustand.
- Den muss der Vermieter grundsätzlich während der Dauer des Vertrages erhalten, also bei Schäden oder Mängeln auch wiederherstellen:
​​​​​​​Instandhaltung, Instandsetzung der Mietwohnung - Pflicht Vermieter
Boden, Fliesen eines Balkons, Terrasse reparieren - Vermieter muss sachgerecht instandsetzen
Der Vermieter muss die Reparatur fachgerecht ausführen und der Mieter muss bei der Mangelbeseitung auch keine Wertminderung hinnehmen.
- So wurde z.B. der Ersatz eines Fliesenbodens durch einen Holzboden als nicht vertragsgerecht angesehen.
Beschädigung am Balkon, Terrasse der Mietwohnung dem Vermieter mitteilen
Tritt ein Mangel auf, dann muss das dem Vermieter mitgeteilt werden, damit Ansprüche durchgesetzt werden können:
Musterbrief: Mangel, Mängelanzeige und Mietminderung
Schaden am Boden des Balkons, Terrasse der Mietwohnung kann zu weiteren Schäden führen
- Erst recht muss ein Mangel angezeigt werden, wenn durch diesen weitere Schäden eintreten können:
An der eigenen Wohnung, der Wohnung eines Nachbarn, oder auch die Haussubstanz geschädigt werden kann.
Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn der Balkon, die Terrasse kaum oder nicht zu nutzen ist.
Gerichte setzen diese oft gering an, weil man sich auf dem Balkon ja nicht ständig aufhält, selbst in den wärmeren Monaten.
Redaktion
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